Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

Grundsatz

Unter den im BAföG näher bestimmten Voraussetzungen wird Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung von Studierenden geleistet. Insbesondere dürfen weder der Auszubildende selbst, noch seine unmittelbaren Angehörigen wirtschaftlich in der Lage sein, für die Kosten der Ausbildung aufzukommen.

Art und Höhe der Förderung

BAföG für Studierende wird grundsätzlich je zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Staatsdarlehen gewährt. In bestimmten Fällen wird nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer, ebenso wie für ein Zweitstudium, Ausbildungsförderung voll als verzinsliches privatrechtliches Bankdarlehen geleistet. Der an die Auszubildenden zu leistende Förderbetrag wird der Höhe nach nicht individuell berechnet. Das BAföG sieht vielmehr Pauschalsätze (Bedarfssätze) vor. Diese sind unterschiedlich hoch, je nach Art der Ausbildung und je nachdem, ob der Auszubildende bei seiner Familie wohnt oder auswärts untergebracht ist. Auf den Bedarf sind Vermögen und Einkommen des Auszubildenden sowie ggf. Einkommen der unmittelbaren Angehörigen anzurechnen. Der BAföG-Höchstsatz beträgt derzeit 735 Euro.

Rückzahlung des Staatsdarlehens

Mit der Rückzahlung des gewährten Staatsdarlehens ist in der Regel fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer zu beginnen. Es ist höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000 Euro zurückzuzahlen. Eine vorzeitige vollständige oder teilweise Tilgung ist möglich. Auf Antrag wird in diesem Fall auf die Darlehens(rest)schuld ein Nachlass gewährt.

Wissenswerte Aspekte bei der BAföG-Förderung

Leistungsnachweis

Für die Weiterförderung im 5. Fachsemester wird ein Leistungsnachweis gefordert (Zwischenprüfungszeugnis, Bescheinigung, dass die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht wurden z.B. durch Nachweis über die Höhe der erworbenen ECTS-Punkte).

Fachrichtungswechsel oder Studienabbruch

Nach einem Fachrichtungswechsel oder Studienabbruch wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nur geleistet, wenn für den Fachrichtungswechsel/Studienabbruch ein wichtiger oder unabweisbarer Grund besteht. Nach Teilziffer 7.3.9 der Verwaltungsvorschrift zu § 7 BAföG ist ein wichtiger Grund, z.B. die mangelnde intellektuelle, psychische oder körperliche Eignung für die Berufsausbildung oder -ausübung oder ein schwer wiegender und grundsätzlicher Neigungswandel, dass die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung dem Auszubildenden nicht mehr zugemutet werden kann. Allerdings ist zu beachten, dass ein wichtiger Grund nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters anerkannt werden kann. Erfolgt ein erstmaliger Fachrichtungswechsel bis zum Beginn des dritten Fachsemesters, so wird in der Regel davon ausgegangen, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Ein unabweisbarer Grund ist auch nach dem Beginn des vierten Fachsemesters zu beachten.

Auslandsstudium

Ein Auslandsstudium wird in der Regel ein Jahr gefördert, wenn es der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und zumindest ein Teil auf das Inlandsstudium angerechnet werden kann. Ohne zeitliche Begrenzung erfolgt die Förderung, wenn im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen (einer einheitlichen Ausbildung) abwechselnd von der deutschen und der ausländischen Ausbildungsstätte angeboten werden oder wenn die Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird.

Bachelor- Masterstudiengänge / weiteres Studium

Die Förderung eines Masterstudiums, das auf einem abgeschlossenen Bachelorstudium aufbaut, ist in der Regel möglich, wenn außer dem Bachelorstudium noch kein anderes Studium abgeschlossen wurde und die im BAföG geltende Altersgrenze (35 Jahre) eingehalten wird. Auch über eine andere nach dem BAföG förderungsfähige Erstausbildung hinaus kann in bestimmten, allerdings eng begrenzten, Fällen ein weiteres Studium gefördert werden.

Eigenes Einkommen des/der Studierenden

Unter Berücksichtigung von Werbungskosten- und Sozialpauschale ist ein monatlicher Hinzuverdienst von insgesamt 450 Euro brutto ohne Anrechnung auf das BAföG möglich.

Studierende in besonderen Lebenslagen (z.B. mit Behinderung, Kind/ern)

In vorstehenden Fällen kann unter bestimmten Voraussetzungen Förderung über die Regelstudienzeit hinaus bzw. auch ohne Vorlage des Leistungsnachweises gewährt werden. Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhalten auf Antrag einen nicht rückzahlbaren Kinderbetreuungszuschlag von 130 Euro für jedes dieser Kinder.

Antragstellung

Antragsformulare sind bei den Ämtern für Ausbildungsförderung erhältlich oder können von der Homepage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung heruntergeladen werden. Zur Erleichterung der Antragstellung besteht die Möglichkeit, den BaföG eAntrag zu nutzen. Die Formblätter können online ausgefüllt, ausgedruckt und unterschrieben, zusammen mit den erforderlichen Nachweisen, beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung eingereicht werden. Es besteht auch die Möglichkeit, die Antragsunterlagen mit einer De-Mail in der Sendevariante „absenderbestätigt“ zu übermitteln. Hier geht’s zum Online-Antrag.

Ämter für Ausbildungsförderung

Die Ämter für Ausbildungsförderung nehmen die BAföG-Anträge entgegen. Sie geben auch weitere Informationen über die Förderbedingungen. Ihre Beratungsangebote sollten insbesondere vor förderungsrelevanten Entscheidungen (Hochschulwechsel, Fachrichtungswechsel, Auslandsstudium etc.) in Anspruch genommen werden, um mögliche Folgen für die BAföG-Förderung bereits im Vorfeld abzuklären. In Rheinland-Pfalz wurden an drei Hochschulen Ämter für Ausbildungsförderung eingerichtet. Es stehen jedoch an fast allen Universitäten und Hochschulen Außenstellen bzw. Ansprechpartner zur Verfügung. Das Amt für Ausbildungsförderung der Johannes Gutenberg-Universität Mainz ist auch zuständig für Auszubildende

  • der Universität Koblenz-Landau
  • der technischen Hochschule Bingen und der Hochschulen Koblenz, Ludwigshafen, Mainz und Worms
  • der Katholischen Hochschule Mainz
  • der Hochschule der Deutschen Bundesbank, Hachenburg
  • der Philosophisch-Theologischen Hochschule der Pallotiner in Vallendar
  • der Wissenschaftlichen Hochschule für Unternehmensführung in Vallendar

Das Amt für Ausbildungsförderung der Technischen Universität Kaiserslautern ist auch zuständig für Auszubildende an der Hochschule Kaiserslautern. Das Amt für Ausbildungsförderung der Universität Trier ist auch zuständig für Auszubildende an

  • der Hochschule Trier
  • der Theologischen Fakultät Trier.

Im Internet können Sie unter der Adresse www.bafög.de weitere Informationen zur BAföG-Förderung erhalten.