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Sozialrechtliches

 

Steuer- und sozialrechtliche Fragen

Für die Abiturientinnen und Abiturienten mit vorgezogenem Abitur, z.B. diejenigen, die Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin oder Pharmazie studieren wollen, die nicht mit dem Studium im Sommersemester beginnen können, werden im Folgenden Hinweise im Hinblick auf steuer- und sozialrechtliche Fragestellungen gegeben.

Steuerliche und außersteuerliche Leistungen

Für weitere steuerliche Leistungen, wie z. B. Baukindergeld und außersteuerliche Leistungen, wie z.B. Beihilfeanspruch, der an die Gewährung von Kindergeld gebunden ist, gelten die nachstehenden Ausführungen entsprechend.

Gesetzliche Krankenversicherung

Für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung, besteht entsprechend den gesetzlichen Regelungen eine Beitragsfreiheit im Rahmen der so genannten „Familienversicherung“.

Die Beitragsfreiheit besteht grundsätzlich für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, darüber hinaus nur, wenn und solange Kinder nicht erwerbstätig sind, längstens aber bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres. Eine Verlängerung des Anspruchs über das 23. Lebensjahr hinaus bis zum 25. Lebensjahr ist bei Personen möglich, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden.

Damit ist unter der Voraussetzung, dass die Abiturientin/der Abiturient das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und Erwerbstätigkeit nicht vorliegt, eine Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung sichergestellt.

Kindergeld

Für Abiturientinnen und Abiturienten, die das vorgezogene Abitur abgelegt haben, erhalten die Eltern grundsätzlich auch in der Folgezeit Kindergeld, sofern die Abiturientin oder der Abiturient unmittelbar im Anschluss an das Abitur nachweislich eine Berufsausbildung aufnimmt. Zur Berufsausbildung zählt auch der Besuch einer Fachschule oder Hochschule.

Sofern bei Abiturientinnen oder Abiturienten der Studienbeginn wegen eines Sprachaufenthaltes im Ausland auf das Wintersemester verschoben wird, zählt ein solcher Auslandsaufenthalt, z.B. im Rahmen eines Aupair-Verhältnisses, zur Berufsausbildung, wenn mehr als 10 Wochenstunden Sprachunterricht absolviert werden. Bei weniger als 10 Wochenstunden wird der Sprachaufenthalt im Ausland zur Berufsausbildung gerechnet, wenn er in einer Studienordnung vorgeschrieben oder empfohlen ist und mit Einzelunterricht oder zusätzlichen fremdsprachlichen Aktivitäten verbunden ist. Berufsspezifische Praktika werden der Berufsausbildung zugerechnet.

Das Kindergeld wird ebenfalls für eine nachgewiesene Ausbildungspause von höchstens 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten weitergezahlt. Entsprechendes gilt, wenn sich eine Übergangszeit von nicht mehr als 4 Monaten zwischen Abitur und gesetzlichem Wehr- oder Zivildienst oder einem begünstigten freiwilligen Dienst ergibt.

Sollte die Ausbildungspause bis zum Beginn eines nächsten Ausbildungsabschnittes jedoch länger als 4 Monate dauern, ist Voraussetzung für die Gewährung von Kindergeld, dass es der Abiturientin oder dem Abiturienten trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen ist, ihre oder seine Ausbildung zu beginnen oder fortzusetzen. Als Nachweis der ernsthaften Bemühungen kommen z.B. Bewerbungsschreiben unmittelbar an Ausbildungsstellen sowie Unterlagen über eine Bewerbung bei der Zentralen Vergabestelle von Studienplätzen oder bei Hochschulen sowie deren Zwischennachricht oder Ablehnung in Betracht. Als Nachweis gilt auch die Meldung und Registrierung bei der Berufsberatung der Arbeitsagentur für einen Ausbildungsplatz.

Bei einer mehr als vier Monate dauernden Ausbildungspause nach der Abiturprüfung aus rein persönlichen Gründen (z.B. Reisen) fällt das Kindergeld für die gesamte Übergangszeit weg. Erst ab Aufnahme der Berufsausbildung kann dann wieder Kindergeld gezahlt werden.

Das Kindergeld wird ebenfalls weitergewährt, wenn sich die Abiturientin oder der Abiturient unmittelbar im Anschluss an das Abitur nachweislich bei der Arbeitsagentur als Arbeitssuchender gemeldet hat. Das  Kind darf noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Eine geringfügige Beschäftigung (z.B. Minijob) ist jedoch unschädlich. Das Kind muss sein Vermittlungsinteresse spätestens nach 3 Monaten der Arbeitsagentur erneut kundtun.

Für Rückfragen stehen die jeweils zuständigen Familienkassen zur Verfügung. Als solche handeln in der Regel die Arbeitsagenturen, bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes die jeweilige Familienkasse (z.B. bei Bediensteten des Landes Rheinland-Pfalz die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle bei der Oberfinanzdirektion Koblenz).

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Waisenrente/Waisengeld

Für Waisenrente und für Waisengeld gelten unterschiedliche gesetzliche Anspruchsvoraussetzungen. Für beide gilt Folgendes:

Ein Anspruch besteht über das 18. Lebensjahr hinaus, soweit eine Schul- oder Berufsausbildung nachgewiesen wird.

Bei einer Ausbildungspause von höchstens 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten wird Waisenrente/Waisengeld weiter gezahlt.

Eine Ausbildungspause zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von mehr als 4 Monaten lässt den Anspruch nach der derzeitigen Rechtslage für den Unterbrechungszeitraum insgesamt entfallen. Mit der Aufnahme der Berufsausbildung erfolgt die Weiterzahlung.

Für Rückfragen zur Waisenrente stehen die Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung. Internet: www.deutsche-rentenversicherung-rlp.de

Fragen zum Waisengeld richten Sie bitte an die die Bezüge zahlenden Stellen; für Waisengeld aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses zum Land Rheinland-Pfalz ist dies die Oberfinanzdirektion Koblenz – Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle – Hoevelstr. 10, 56073 Koblenz, Telefon 0261/4933-0.

 

Steuer- und sozialrechtliche Fragen beantworten auch die Studierendenwerke.

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