Bewerbung & Auswahl

bewerbung-300x151Seit Jahren schon sind Studienplätze in einigen Fächern knapp. Der Zugang unterliegt daher besonderen Regeln. In den meisten Fällen kann man sich direkt bei den Hochschulen bewerben. Grundsätzlich gibt es – je nach Studienfach – drei Wege, über die die künftigen Studierenden einen Studienplatz bekommen können.

Studiengänge ohne Zulassungsbeschränkung

Wenn für das gewünschte Fach an der ausgewählten Hochschule keine Zulassungsbeschränkung besteht, können sich künftige Studierende direkt bei der Hochschule bewerben und einen Antrag auf Einschreibung stellen. Wegen der Bewerbungsfristen informieren Sie sich bitte frühzeitig bei der jeweiligen Hochschule.

 

Studiengänge mit örtlicher Zulassungsbeschränkung

Für den gewählten Studiengang besteht an der gewünschten Hochschule eine örtliche Zulassungsbeschränkung. Das heißt, an dieser Hochschule besteht eine Obergrenze für die im 1. Fachsemester aufzunehmenden Studierenden – der Studiengang kann an anderen Hochschulen frei zugänglich sein. Bei entsprechender regionaler Mobilität können örtliche Zulassungsbeschränkung umgangen werden, indem man sich an eine andere Hochschule wendet, bei der der gleiche Studiengang ohne Zulassungsbeschränkung studiert werden kann.

Bei Studiengängen mit örtlichen Zulassungsbeschränkungen muss eine Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern erfolgen. Die Regeln, nach denen die künftigen Studierenden ausgewählt werden, unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland und auch von Hochschule zu Hochschule.
Studienplatzvergabe

In Rheinland-Pfalz ist die Studienplatzvergabeverordnung Rheinland-Pfalz (StPVLVO) vom 18.12.2010 (GVBl. 2011, S.3) Rechtsgrundlage für die Vergabe der Studienplätze.

Danach werden nach dem Abzug von Vorabquoten für besondere Bewerbergruppen (z.B. ausländische Staatsangehörige, Fälle von außergewöhnlicher Härte und Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium) 20% der Studienplätze nach der Wartezeit und 80% der Studienplätze nach dem Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben. Nach folgendem Kriterienkatalogkönnen die rheinland-pfälzischen Hochschulen jeweils durch Satzung das Auswahlverfahren gestalten:

  • nach der Durchschnittsnote des Abiturs oder der Fachhochschulreife
  • nach den gewichteten Einzelnoten des Abiturs oder der Fachhochschulreife, die über die fachspezifische Eignung Aufschluss geben
  • nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests
  • nach herausragenden außerschulischen Leistungen, die über die Qualifikation Aufschluss geben
  • nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über die Motivation und über die Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf
  • eine Verbindung der o.g. Kriterien.

Anstelle der Durchschnittsnote des Abiturs oder der Fachhochschulreife tritt die von der Hochschule festgestellte Durchschnittsnote, wenn die Studienberechtigung aufgrund einer beruflichen Qualifikation erworben wurde.

Einzelheiten der unterschiedlichen Auswahlkriterien finden sich auf den Internetseiten der Hochschulen.

Bewerbungsfristen bei den Hochschulen sind:

  • 15. Januar für das Sommersemester
  • 15. Juli für das Wintersemester

Bei Studiengängen mit örtlichen Zulassungsbeschränkungen sind Zulassungsanträge zu richten an:

Der Zulassungsantrag mit der amtlich beglaubigten Zeugniskopie ist an die jeweilige Hochschule zu richten; dabei gilt für rheinland-pfälzische Hochschulen: Zulassungsanträge für einen Studiengang an der Universität Koblenz-Landau an den jeweiligen Standort, für das Dolmetscher- und Übersetzerstudium an den Fachbereich 06 Translations-, Sprach- und Kulturwissenschaft der Universität Mainz in Germersheim.

 

Studiengänge mit bundesweiter Zulassungsbeschränkung

Stiftung für Hochschulzulassung

Die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) in Dortmund (Adresse: Sonnenstraße 171, 44137 Dortmund, Tel.: (0180)3987111-001, Homepage: www.hochschulstart.de) ist zuständig für das bundesweite Zulassungsverfahren um einen Studienplatz für das erste Fachsemester in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie. Die Auswahlverfahren in der Abiturbestenquote und nach Wartezeit erfolgen nach bundesweit einheitlichen Regelungen.

Ziel ist, alle verfügbaren Studienplätze zu besetzen und damit möglichst viele Studienwünsche auch am Wunschort zu erfüllen.

Nach oben

Studienplatzvergabe

Nach einer Vorabquote für besondere Bewerbergruppen werden die verbleibenden Studienplätze nach folgender Grundregel vergeben:

  • 20% in der Abiturbestenquote: Bei der Auswahl nach der Durchschnittsnote bestimmt diese die Rangfolge unter den Bewerber/innen. Eine von Land zu Land unterschiedliche Notengebung darf sich nicht nachteilig bei der Auswahlentscheidung auswirken. Deshalb werden, wenn zur Auswahlentscheidung die Durchschnittsnote herangezogen wird, Landesquoten gebildet. Die Landesquotenregelung sieht vor, dass nur Zeugnisnoten aus demselben Land miteinander verglichen werden.
  • 20% nach der Wartezeit. Wartezeit ist die Anzahl der Halbjahre, die seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichen sind. Es werden höchstens 16 Halbjahre berücksichtigt. Die Wartezeit wird rechnerisch gekürzt um die Zeit, in der ein/e Bewerber/in an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland als ordentlich Studierende/r eingeschrieben war. Sofern vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluss erlangt wurde und die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli 2007 erworben wurde, wird ein zusätzlicher Bonus für die Wartezeit gewährt.
  • 60% nach dem Auswahlverfahren der Hochschulen; die Vergabe erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts und den Satzungen der Hochschulen. Bei einer Vorauswahl wird teilweise auch die Rangstelle des genannten Ortswunsches berücksichtigt. Auswahlkriterien der Hochschulen können z.B. sein: Einzelnoten des Zeugnisses, Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstestes, Art der Berufsausbildung oder –tätigkeit, eine Verbindung von Maßstäben. In Rheinland-Pfalz findet der unter Möglichkeit 2 (Studiengänge mit örtlicher Zulassungsbeschränkung) genannte Kriterienkatalog Anwendung.
    Genaue Informationen über das Vergabeverfahren der einzelnen Hochschulen finden sich unter dem jeweiligen Studiengang auf der Homepage der Stiftung unter: www.hochschulstart.de

Für jede dieser drei o.g. Quoten gibt es unterschiedliche Regeln für die generelle Auswahl und für die Entscheidung über den Studienort; Weiteres unter:www.hochschulstart.de.

Nach oben

Bewerbungsfristen

Der Zulassungsantrag muss

  • für das Sommersemester bis zum 15. Januar
  • für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli

bei der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen!).
Die Stiftung benötigt von allen Bewerberinnen und Bewerbern

  • den Zulassungsantrag: Die Bewerbung um einen Studienplatz erfolgt per Internet (www.hochschulstart.de)
  • die Bewerbungsunterlagen: Der online-gestellte Antrag ist ausgedruckt, unterschrieben und zusammen mit den erforderlichen Unterlagen, die sich aus der Online-Bewerbung ergeben (insbes. amtlich beglaubigte Zeugniskopie) der Stiftung zu übersenden (Adresse: siehe oben).

Zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern und der Stiftung erfolgt die weitere Kommunikation wegen der Studienplatzvergabe im Wesentlichen elektronisch.

Nach oben

Vorabquoten

Ausländische Staatsangehörige

Bis zu 5 % der Studienplätze in Rheinland-Pfalz werden an ausländische Studienbewerber/innen vergeben. Bewerber/innen mit deutscher Hochschulzugangsberechtigung (Bildungsinländer) und EU-Bürger/innen gelten hierbei als Deutsche.

Härtefallregelung

2 % der Studienplätze werden für Fälle außergewöhnlicher Härte vorgehalten. Eine solche liegt vor, wenn besondere soziale oder familiäre Gründe in der Person des Bewerbers/der Bewerberin die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grad der Härte bestimmt. Beispiele zur Härtefallregelung finden sich unter: hochschulstart.de unter „Service – Download/Nützliches/Sonderanträge A,D,E,F –Studienortwunsch, Härte, Nachteilsausgleich“.

Zweitstudienbewerber/innen

Bewerber/innen, die ein Studium an einer deutschen Hochschule einschließlich Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung usw. erfolgreich abgeschlossen haben, sind Zweitstudienbewerber/innen, für die eine besondere Quote gebildet wird. Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt. Hierbei kommt es auf das Prüfungsergebnis an, mit dem das Erststudium abgeschlossen wurde, und die Gründe für das Zweitstudium.

Besondere Hochschulzugangsberechtigung

Nach dem Recht einiger Länder wird mit dem Abschluss des Grundstudiums an einer Fachhochschule die fachgebundene Hochschulreife für ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule erworben. Ihre Zulassung ist in Studiengängen mit bundesweiter Zulassungsbeschränkung nur im Rahmen der dafür vorgesehenen Quote möglich. Die Auswahl unter Bewerber/innen mit dieser Hochschulzugangsberechtigung erfolgt nach der Gesamtnote ihrer Hochschulzugangsberechtigung.

(Zahn-)Medizin- oder Pharmaziestudium über die Quote für die Bundeswehr

Die Quote für Bewerber/innen, die sich dazu verpflichtet haben, nach dem Studium als Sanitätsoffizieranwärter/innen der Bundeswehr tätig zu werden, eröffnet Medizin-, Pharmazie- und Zahnmedizinbewerber/innen eine Zulassungsmöglichkeit. Die Bewerbung ist an das Bundesverteidigungsministerium zu richten. Dieses trifft die Auswahl nach von ihm selbst festgelegten Kriterien und teilt der Stiftung die Bewerber/innen mit, die im Rahmen der Quote zuzulassen sind.

Bevorzugte Bewerber/innen, die

  • bei Beginn oder während des Wehr- oder Zivildienstes, des Entwicklungshilfedienstes,
  • der Ableistung eines freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres oder
  • der Betreuung oder Pflege eines unter 18-jährigen Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen

zum Studium zugelassen worden sind, werden bei Wiederbewerbung nach Beendigung des Dienstes bevorzugt, d.h. vorab berücksichtigt.

Nachteilsausgleich

Leistungsbeeinträchtigungen, die das Erreichen einer besseren Durchschnittsnote verhindert haben, sollen ausgeglichen werden. Dies gilt auch, wenn sich der Erwerb der Studienberechtigung aus vom Bewerber/von der Bewerberin nicht zu vertretenden Gründen verzögert hat, für die Wartezeitberechnung. Werden derartige Umstände nachgewiesen, wird die Durchschnittsnote entsprechend verbessert oder die Wartezeit erhöht. Beispiele zum Nachteilsausgleich finden sich auf der Homepage hochschulstart.de unter „Service – Download/Nützliches/Sonderanträge A,D,E,F –Studienortwunsch, Härte, Nachteilsausgleich“.

 

Studium nach der Landarzt- und ÖGD-Quote

Allen Menschen in Rheinland-Pfalz, die ein besonderes Interesse an einer Tätigkeit als Landärztin/Landarzt oder im öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) haben, ist es seit dem Wintersemester 2020/21 möglich auch ohne Einser-Abitur Medizin zu studieren. Mit der Landarzt-Quote geht die Verpflichtung einher, nach der Approbation eine Weiterbildung in der Facharztrichtung Allgemeinmedizin zu absolvieren und danach für zehn Jahre in der hausärztlichen Versorgung in unterversorgten bzw. von Unterversorgung bedrohten (ländlichen) Regionen in Rheinland-Pfalz tätig zu werden. Analog dazu geht mit der ÖGD-Quote einher, eine Weiterbildung in der Facharztrichtung öffentliches Gesundheitswesen zu absolvieren und für zehn Jahre in diesem Bereich tätig zu werden. Interessierte Personen können sich im März und im September jeden Jahres direkt bei dem „Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung“ bewerben. Bei der schriftlichen Bewerbung werden neben den schulischen Leistungen auch die fachlichen und persönlichen Qualifikationen berücksichtigt. Berufsausbildungen oder -tätigkeiten im Gesundheitswesen fließen ebenso wie ehrenamtliches Engagement und der Test für medizinische Studiengänge (TMS) in die Bewertung ein. Nach der schriftlichen Bewerbung erfolgt für einen Teil der Bewerber*innen das Auswahlgespräch, bei dem sie vor einem Gremium bestehend aus Hausärztinnen und Hausärzten, Mitarbeiter*innen des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung sowie weiteren Akteur*innen überzeugen müssen. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Gesundheitsministeriums: https://mwg.rlp.de/themen/gesundheit/gesundheitsrecht-approbierte-gesundheitsberufe-und-rechtsaufsicht/landarztquote

Ein besonderes Angebot des Zentrums für Allgemeinmedizin und Geriatrie für Studierende nach der Landarzt- bzw. ÖGD-Quote ist das Programm „Mainzer Allgemeinmedizin – Begleitetes Studieren – LandarztOffensive“, ermöglicht durch die finanzielle Unterstützung des Landes Rheinland-Pfalz. In dem Programm werden die Studierenden von Beginn ihres Studiums an in besonderem Maße an ihr künftiges Aufgabengebiet herangeführt und unterstützend mit verschiedenen Angeboten durch das Medizinstudium begleitet.

Personen, die gerne über die Landarzt- bzw. ÖGD-Quote studieren möchten sowie Studierende, die bereits ihren Studienplatz über die Quote erhalten haben, können sich gerne mit der Projektkoordinatorin Dr. Yvonne Bach über ma-bs-lo@unimedizin-mainz.de in Verbindung setzen.

Nach oben